Scroll to top
© 2022 AVRUPA KIRINTI KÖYÜ E.V.
/Services

Tüzük

Avrupa Kirinti Köyü Dernegi

Avrupa Kirinti Köyü e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Avrupa Kirinti Köyü – im folgendem “Verein” genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig-mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

Zweck des Vereins ist

die Förderung von gemeinsamen kulturellen und sozialen Interessen, Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch z.B.

soziokultureller Aktivitäten und Veranstaltungen der aus dem Dorf „Kirinti-Türkei“ stammenden Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Unterstützung des Dorfes Kirinti in Gümüshane/ Türkei bei der Entwicklung und Gestaltung (s.u.).; Unterhaltung eines Jugend- und Altenheimes; Errichtung von Sportanlagen, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Die Ziele des Vereins

Der Verein ist überparteilich und steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes der BRD. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gem. §§ 51 ff der Abgabeordnung 1977. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele; er ist selbstlos tätig.
Die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger und förderungswürdiger Verein soll betrieben werden.
Die Vereinsziele sollen im einzelnen erreicht werden durch :
a)   Veranstaltungen kultureller Art;

Verbesserung der sozialen Bedingungen und Beziehungen der Mitglieder;
Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeits-bewusstseins der Bevölkerung aller Altersgruppen;
Seelische und finanzielle Unterstützung der Familien in Sterbefällen in der BRD. Es wird eine finanzielle Unterstützung als Sterbegeld in Höhe von € 500,- an die Familie des Mietglieds gezahlt, unabhängig davon, wo das Mitglied gestorben ist. Auch im Falle eines Sterbefalles eines Familienmitglieds hat die Familie das Recht auf die Zahlung dieser Unterstützung in Höhe von € 500,-. Familienmitglieder sind: Mitglied und Ehepartner sowie deren Kinder, die allerdings noch Zuhause leben.
Entwicklung und Gestaltung des Dorfes Kirinti/ Türkei;
Mitarbeit an Maßnahmen der Dorfentwicklung zur Verbesserung der Lebensqualität im Ort und der Region durch soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Maßnahmen. Insbesondere sollen im Dorf die Trinkwasserversorgung, der Strassenbau und die Kanalisierung finanziell unterstützt werden.
Unterstützung der Kinder aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien;
Unterstützung von Maßnahmen/ geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge in der Region;
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
Zur Erfüllung der Ziele werden diverse Arbeitsgemeinschaften, Seminare und Informationsveranstaltungen zur Bildung und Erziehung organisiert und diverse sozio-kulturelle und öffentlich-rechtliche Verbreitungsmöglichkeiten genutzt.

Der Verein stellt sich weiterhin die Aufgabe, die Interessen der Kirintibürger für die Entwicklung der Region zu wecken und nutzbar zu machen. In dieser Hinsicht versteht sich der Verein auch als Beratungs- und Diskussionsforum für die Initiierung und Verstärkung entsprechender Tätigkeiten in Kirinti.

§ 4 Die Arbeitsauffassung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Verein arbeitet nach dem Grundsatz der Opferbereitschaft. Individuelle Ziele stehen nicht im Vordergrund. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Eintritt und Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich begründet. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung des Fördervereins. Diese kann die Entscheidung des Vorstands mit einfacher Mehrheit aufheben.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Austritt             Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

2. Ausschluss        Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, und trotz nach Ablauf der Mahnung des folgenden dritten Monats nicht bezahlt hat.

Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

3. Tod

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Als Mittel zur Erreichung der Vereinsziele dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüsse aus Veranstaltungen. Die dadurch aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Verfolgung der Vereinsziele verwendet werden.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Ab 2005 werden die Jahresbeiträge für die Mitglieder wie folgt festgelegt:

30,- Euro jährlich für Erwerbstätige
15,- Euro jährlich für Rentner
Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorstands,
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
Endgültige Ausschlüsse eines Mitglieds nach dieser Satzung zu fällen.

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen oder auf Wunsch per Post zugestellt werden.

§ 10 Vorstand

1.   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein Vorsitzender

ein Stellvertreter

ein Schatzmeister/ eine Stellvertretung

ein Schriftführer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2.   Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.   Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.   Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6.   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

7.   Der/die 1. Vorsitzende(r) des Vereins ist berechtigt ohne die vorherige Zustimmung des Vorstandes Ausgaben für die Zwecke und die Ziele des Vereins jährlich einen Betrag in Höhe von Euro 500,– auszugeben.

§ 11 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit

1.   Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

3.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.   Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

5.   Ab 2005 können Satzungsänderungen und Beschlüsse durch Zweiviertel-Mehrheit verabschiedet werden. Zur Auflösung des Vereins ist weiterhin eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1.   Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für die Erneuerung des Dorfes Kirinti zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

2.   Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

———————-      ———————-     ———————-    ———————-

Vorsitzender                               2.Vorsitzender                           Schatzmeister                          Schriftführer

(Hüseyin Günel)                            (Cemal Günel)                       (Hidayet Aydogan)                  (Necati Kaya)

Satzungsänderung vom 17.02.2007

§ 3 Die Ziele des Vereins

Die Vereinsziele sollen im einzelnen erreicht werden durch :
c)  ….

Seelische und finanzielle Unterstützung der Familien in
Sterbefällen  in der BRD. Es wird eine finanzielle Unterstützung      ALT

für die Überführung des Leichnams in Höhe von Euro 500,- an

die Familie des Mietglieds gezahlt.

e)  ….

Geänderte Fassung:

3.3 Die Vereinsziele sollen im einzelnen erreicht werden durch :

c)  ….

d)     Seelische und finanzielle Unterstützung der Familien in

Sterbefällen in der BRD. Es wird eine finanzielle Unterstützung

als Sterbegeld in Höhe von € 500,- an die Familie des

Mietglieds gezahlt, unabhängig davon, wo das Mitglied

gestorben ist. Auch im Falle eines Sterbefalles eines                                 NEU

Familienmitglieds hat die Familie das Recht auf die

Zahlung dieser Unterstützung in Höhe von € 500,-.

Familienmitglieder sind: Mitglied und Ehepartner sowie

deren Kinder, die allerdings noch Zuhause leben.

e)   ….